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    April 2010

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in diesem Monat möchten wir Sie auf folgende Entscheidungen aufmerksam machen, die für Sie von Interesse sein könnten:

    1. NEUE URLAUBSRECHTSPRECHUNG GILT AUCH FÜR ZUSATZURLAUB SCHWERBEHINDERTER

    Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 24.03.2009, AZ: 9 AZR 981/07), wonach der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank ist, gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2010 (AZ: 9 AZR 128/09) für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter entsprechend.

    Der Senat machte deutlich, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß § 125 SGB IX rechtlich gleich zu behandeln ist wie der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.

    Das BAG wies zugleich darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien bestimmen können, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.

    2. NEBENTÄTIGKEIT FÜR KONKURRENZUNTERNEHMEN KANN ZULÄSSIG SEIN

    Grundsätzlich ist es einem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil seines Arbeitgebers wahrzunehmen. Etwas anderes soll nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2010 (AZ: 10 AZR 66/09) dann gelten, wenn der Nebentätigkeit jede unterstützende Funktion für das Konkurrenzunternehmen fehlt. Eine weitere Einschränkung kann sich aus Tarifverträgen ergeben, z. B. wenn diese nur eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit verbieten.

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin bei der beklagten Deutschen Post AG mit 15 Wochenstunden als Briefsortiererin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist ein Tarifvertrag anwendbar, wonach der Arbeitgeber Nebentätigkeiten aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs untersagen kann.

    Die Klägerin informierte die Beklagte darüber, dass sie bei dem Unternehmen U., das ebenfalls Briefe und andere Postsendungen zustellt, eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden aufnehmen wird.

    Die Beklagte untersagte der Klägerin die Nebentätigkeit unter Berufung auf die tarifliche Regelung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in der Revision Erfolg.

    Das BAG stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin nicht verbieten darf. Der Senat begründete dies damit, dass die einschlägige tarifliche Regelung nur unmittelbare Wettbewerbstätigkeiten verbietet und insoweit zugunsten der Arbeitnehmer von der allgemeinen Regelung abweicht. Ein unmittelbarer Wettbewerb liege im Streitfall nicht vor. Zwar handele es sich bei beiden Unternehmen um Briefzusteller und somit um Konkurrenzunternehmen. Jedoch sei die Klägerin nicht im Bereich der Briefzustellung tätig gewesen, so dass schutzwürdige Interessen der Beklagten durch diese Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Das BAG machte deutlich, dass hierfür eine nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens nicht ausreicht.

    3. KÜNDIGUNG WÄHREND DER PROBEZEIT WEGEN SCHWEIßGERUCHS KANN WIRKSAM SEIN

    Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit grundsätzlich ohne Angaben von Gründen kündigen. Die Kündigung ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob ein sozialer Mindeststandard eingehalten wurde, insbesondere ob die Kündigung sittenwidrig oder willkürlich ist. Eine vom Arbeitgeber während der Probezeit ausgesprochene Kündigung wegen ständigem Schweißgeruches und eines ungepflegten Erscheinungsbildes des Arbeitnehmers kann wirksam sein und ist nicht grundsätzlich sittenwidrig oder willkürlich (Arbeitsgericht Köln v. 25.03.2010, AZ: 4 Ca 10458/09).

    In dem Fall des Arbeitsgerichts Köln war der Kläger als Architekt bei der beklagten Stadt als Denkmalschutzexperte angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Kläger auch Kundenkontakt, so dass der Beklagten grundsätzlich gestattet war, auf ein äußeres Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter Wert zu legen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jens Ginal
    Rechtsanwalt

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