Mai 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Monat könnten folgende Urteile für Sie von Interesse sein:
1. Keine Mitteilung der Sozialdaten bei Probezeitkündigungen
Informiert der Arbeitgeber den Personalrat/Betriebsrat vor einer Probezeitkündigung nicht über das Alter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, so hat dies regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, so das BAG in einer Entscheidung vom 23.04.2009 (AZ: 6 AZR 516/08). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der Probezeit erfolgt. Die Sozialdaten sind für die Rechtmäßigkeit der Probezeitkündigung unerheblich, weil diese nach § 1 Abs. 1 KSchG keiner sozialen Rechtfertigung bedarf. Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich, dass die sechsmonatige Wartezeit dazu dient, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden. Ist der Arbeitgeber mit der Leistung und Führung des Arbeitnehmers unzufrieden, soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können. Entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers muss er dabei nicht berücksichtigen, so dass eine unterlassene Mitteilung der Sozialdaten keine Auswirkungen hat, so das BAG.
2. Zufällig mitgehörte Telefongespräche unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot
In einer Entscheidung vom selben Tag (AZ: 6 AZR 189/08) hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu befinden, inwiefern zufällig mitgehörte Telefongespräche im Rahmen eines Rechtsstreits verwertet werden dürfen. Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte bei einem zielgerichteten Mithören von Telefongesprächen der Mithörende nicht als Zeuge zum Inhalt des Gesprächs vernommen werden, da dies das Persönlichkeitsrecht des anderen Gesprächsteilnehmers verletzt. Im konkreten Fall hörte die Zeugin das Telefongespräch ungewollt mit, da das Handy versehentlich auf maximaler Lautstärke geschaltet gewesen war. Erst nach dem Gespräch hat der Kläger erfahren, dass die Zeugin alles mitgehört hat. In einer solchen Konstellation scheidet ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Zeugenaussage aus, da nach Ansicht des BAG das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts hinter dem Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner Rechte im gerichtlichen Verfahren zurücktreten muss. Zukünftig ist eine Vernehmung des Zeugen, der ein Telefongespräch mitgehört hat, also nur dann ausgeschlossen, wenn ihm ein gezieltes, heimliches Mithören ermöglicht wurde.
3. Herabstufung einer Führungskraft kann unzulässig sein
Arbeitgeber können Führungskräfte nicht ohne Weiteres aufgrund ihres Direktionsrechtes herabstufen. Hierfür ist vielmehr regelmäßig eine Änderungskündigung erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn die Herabstufung nicht mit einer geringeren Vergütung verbunden ist, sondern lediglich mit Einschränkungen bei der Privatnutzung des Dienstwagens. Der Kläger war bei einem Automobilkonzern als Führungskraft der Ebene 4 beschäftigt. Im Betrieb wurde ein Interessenausgleich über die Struktur und personelle Umsetzung eines "neuen Management-Models" geschlossen. Das neue Management-Model sah u.a. die Herabstufung der Führungskräfte der Ebene 4 auf die Sachbearbeiterebene vor. Zwar war damit keine Änderung der Vergütung verbunden. Sie führte jedoch zur Einschränkung bei der Privatnutzung des Dienstwagens. Das LAG Baden-Württemberg gab dem Kläger, der hiergegen einwendete, seine rechtlichen Besitzstände seien nur durch eine Änderungskündigung zu entziehen, Recht. Das Gericht machte deutlich, dass die Privatnutzung des Firmenwagens ein Vergütungsbestandteil ist und daher, wie auch die Vergütung selbst, nur durch eine Änderungskündigung oder einen einvernehmlichen Änderungsvertrag herabgesetzt werden kann (LAG Baden-Württemberg 20.04.2009, AZ: 4 Sa 4/09).
Mit freundlichen Grüßen
Jens Ginal
Rechtsanwalt