Oktober 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
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1. Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach Exmatrikulation
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 1976/06, entschieden, dass einem als studentische Hilfskraft an einer Forschungseinrichtung eingesetzten Studenten aus personenbedingten Gründen gekündigt werden kann, wenn er sein Studium beendet hat. Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe von befristeten Arbeitsverträgen als studentische Hilfskraft beschäftigt. Zuletzt bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Kläger lies sich jedoch zum 31.03.2003 exmatrikulieren. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2003. Diese Kündigung erachtete das BAG als gerechtfertigt, weil die Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft regelmäßig voraussetze, dass er dem Studium nachgeht.
2. Arbeitsbescheinigung ersetzt keine Kündigung
Das bloße Ausstellen einer Arbeitsbescheinigung kann nicht als Kündigung gewertet werden, weil es sich hierbei lediglich um eine Meldung des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit handelt. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 05.09.2008 (2 Sa 74/08) klargestellt. Der Kläger war bei dem Beklagten als Kellner beschäftigt. Aufgrund mehrerer Auseinandersetzungen war er seit dem 31.07.2007 nicht mehr für die Beklagte tätig geworden. Der Steuerberater des Beklagten übersandte deshalb der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben wird, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber am 31.07.2007 zum 31.07.2007 gekündigt worden sei. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das LAG Schleswig-Holstein stellte fest, dass aus der Arbeitsbescheinigung nicht geschlossen werden könne, dass der Beklagte fristlos gekündigt hat. Die Arbeitsbescheinigung ersetze nicht die Kündigung, weil diese Mitteilung nicht eine Willenserklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sei.
3. Neues Streikmittel "Flash-Mob"
Blockadeaktionen, bei denen während eines Tarifstreites in bestreikten Geschäften viele Personen gleichzeitig Pfennigartikel kaufen oder gefüllte Einkaufswagen stehen lassen, sind nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 29.09.2008, 5 Sa 967/08) zulässige Mittel im Arbeitskampf. Solche "Flash-Mob"-Aktionen seien durch die freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Geklagt hatte der Handelsverband Berlin-Brandenburg. Er wollte mit seiner Klage der Gewerkschaft ver.di "Flash-Mob-Aktionen im Arbeitskampf untersagen lassen. Bei diesen wird der Betriebsablauf in bestreikten Filialen u.a. dadurch beeinträchtigt, dass eine Vielzahl von Personen zu gleicher Zeit Pfennigartikel kaufen, um so die Kassen zu blockieren bzw. Einkaufswagen mit Ware voll packen, um sie dann in der Filiale stehen zu lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Aktionen jedoch für zulässig erachtet. Der Aufruf zu solchen Aktionen sei insbesondere nicht unangemessen. Auch seien sie keine Eigentumsverletzungen, weil in den Aufrufen zum Flash-Mob explizit darauf hingewiesen worden ist, keine Frischwaren einzupacken. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es ist deshalb zu erwarten, dass das BAG eine abschließende Entscheidung darüber trifft, ob Gewerkschaften zukünftig sich des "Flash-Mobs" als neues Arbeitskampfmittel bedienen können.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Raif
Rechtsanwalt