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    August 2008

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auch in diesem Monat möchten wir Sie auf aktuelle Gerichtsentscheidungen hinweisen:

    1. Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Eine Vielzahl von Arbeitsverträgen beinhaltet die Regelung, dass Sonderzahlungen nur freiwillig gezahlt werden und kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründen oder jederzeit widerrufbar sein sollen. Bei der Gestaltung derartiger Klauseln ist vor allem in Formulararbeitsverträgen Vorsicht geboten. Das BAG hat mit Urteil vom 30.07.2008, 10 AZR 606/07, darauf hingewiesen, dass entsprechende Vertragsklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen klar und verständlich sein müssen. Insbesondere schließen sich Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln gegenseitig aus. Eine Regelung, dass Sonderzahlungen nur freiwillig geleistet werden, kann daher nach Ansicht des BAG unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmtem Höhe ausdrücklich zusagt, in einer anderen Vertragsklausel aber regelt, dass der Arbeitnehmer durch die wiederholte Zahlung keinen Rechtsanspruch auf die Gratifikation hat.

    2. Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

    Das BAG hat mit Urteil v. 12.08.2008, 9 AZR 632/07, entschieden, dass ein unzulässiges Geheimzeichen vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber in einem Zeugnis eine branchenübliche Formulierung unterlässt. Der Kläger war von 1993 bis Anfang 2003 als Redakteur bei der von der beklagten Arbeitgeberin herausgegebenen Tageszeitung tätig. Mit der Klage machte er geltend, dass in dem ihm erteilten Abschlusszeugnis seine Belastbarkeit in Stresssituationen fehle. Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall geklärt werden muss, ob für Tageszeitungsredakteure die Hervorhebung der besonderen Belastbarkeit im Zeugnis üblich ist. Anderenfalls könne die Auslassung ein Geheimzeichen sein. Denn der notwendige Zeugnisinhalt bestimme sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser sei nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich. Lässt ein erteiltes Zeugnis übliche Formulierung ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer nach dem BAG Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses.

    3. Haftung eines Firmennachfolgers für Sozialversicherungsbeiträge

    Übernimmt ein Unternehmen eine andere Firma, haftet es nicht für Ansprüche wegen Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.08.2008, L 4 R 366/07, festgestellt. Dem Fall lag zugrunde, dass ein Einzelhandelsgeschäft im Jahr 2002 übernommen wurde. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 nicht gezahlt waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmenübernehmer geltend gemacht. Das LSG Rheinland-Pfalz ist jedoch der Ansicht, dass keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmennachfolger existiere, nach der dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers hafte. Rechtsgrundlage sei insbesondere nicht § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB), weil dieser nur für Geschäftsverbindlichkeiten gilt, also für Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Geschäftes im Zusammenhang stehen. Der Versicherungsträger könne daher seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber einklagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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